Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Software-Entwicklung, Beratung, Wartung/Support und SaaS-Leistungen
fischerdev UG (haftungsbeschränkt) – Stand: 23.06.2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der fischerdev UG (haftungsbeschränkt), Treffentrill 6, 74389 Cleebronn, vertreten durch den Geschäftsführer Fabian Fischer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 798430 (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Leistungen im Bereich Software-Entwicklung, IT-Beratung, Wartung, Support sowie Software-as-a-Service (SaaS).
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für sämtliche künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags (z. B. Leistungsschein, Statement of Work, Werkvertrag) oder durch tatsächliche Leistungsaufnahme zustande.
(2) Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Leistungsschein. Ergänzend gelten diese AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) Einzelvertrag/Leistungsschein, (b) etwaige Anlagen (z. B. Service Level Agreement, Auftragsverarbeitungsvertrag), (c) diese AGB.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen je nach Vereinbarung insbesondere:
- Individuelle Softwareentwicklung (Werkvertrag)
- IT-Beratung und Konzeption (Dienstvertrag)
- Wartung, Pflege und Support bestehender Software (Dienst- oder Werkvertrag je nach Gegenstand)
- Bereitstellung von Software als SaaS (Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB, analog angewendet)
(4) Eine bestimmte wirtschaftliche Verwertbarkeit oder ein bestimmter Erfolg über den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand hinaus ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(5) Soweit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Leistungen abweicht (negative Beschaffenheitsvereinbarung) – insbesondere bei der Bereitstellung eines Prototyps, eines Minimum Viable Product (MVP), einer Beta- oder Testversion, einer in Funktionsumfang oder Qualität reduzierten Variante oder einer ausdrücklich nicht für den Produktivbetrieb bestimmten Version – ist dies im Einzelvertrag ausdrücklich zu kennzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Die so vereinbarte Beschaffenheit definiert in diesem Fall den geschuldeten Leistungsgegenstand abschließend; sie gilt nicht als Mangel.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere die rechtzeitige, vollständige und unentgeltliche Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Testsysteme, Ansprechpartner, Lizenzen sowie etwaiger Hard- und Software.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich und organisatorisch zuständigen Ansprechpartner, der zu verbindlichen Entscheidungen über den Projektverlauf berechtigt ist.
(3) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten in eigener Verantwortung zuständig. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme hat der Auftraggeber vollständige und wiederherstellbare Datensicherungen durchzuführen.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwände, die dem Auftragnehmer hierdurch entstehen, werden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert vergütet.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Festpreis, nach Zeit- und Materialaufwand (Time & Material) oder als Pauschale (z. B. monatliche Retainer- oder SaaS-Gebühr).
(2) Bei Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze. Erfasst werden sämtliche für den Auftraggeber erbrachten Leistungen in angefangenen 15-Minuten-Einheiten. Der Auftragnehmer übergibt auf Wunsch monatlich einen Tätigkeitsnachweis.
(3) Festpreise beziehen sich ausschließlich auf den im Einzelvertrag definierten Leistungsumfang. Leistungen, die darüber hinausgehen (Change Requests), werden gesondert beauftragt und nach den vereinbarten Stundensätzen oder als zusätzlicher Festpreis vergütet.
(4) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten, Spesen und Auslagen werden gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Monatliche Pauschalen und SaaS-Gebühren werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus in Rechnung gestellt.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rückstände zurückzuhalten. Bei SaaS-Leistungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, den Zugang zu sperren; dies entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
(8) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei werkvertraglichen Leistungen – insbesondere der Website-Erstellung (§ 9a) – eine Anzahlung in Höhe von bis zu 60 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Mit der Leistungserbringung wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet.
(10) Laufende Entgelte (insbesondere Hosting, Wartung, SaaS- und Mietentgelte) können nach Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift- oder SEPA-Basislastschriftmandats durch den Auftragnehmer eingezogen werden. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Auftraggeber stellt die Deckung des Kontos sicher; durch Rücklastschrift entstehende Kosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Rücklastschrift zu vertreten hat.
(11) Soweit für Leistungen nach Aufwand kein Stundensatz im Einzelvertrag vereinbart ist, gilt ein Stundensatz von 120,00 EUR netto je angefangener Stunde.
§ 5 Leistungsfristen, Termine
(1) Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Internet- und Stromausfälle großen Umfangs, Eingriffe von Behörden, Ausfall kritischer Vorlieferanten (z. B. Cloud-Provider) sowie der Ausfall wesentlicher Mitarbeiter ohne vorherige Ankündigung gleich.
§ 6 Besondere Regelungen für Softwareentwicklung (Werkvertrag)
(1) Die Entwicklung individueller Software erfolgt auf Grundlage der im Einzelvertrag festgelegten Anforderungen (z. B. Pflichtenheft, Lastenheft, User Stories, Epics).
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in Teilleistungen zu erbringen und abzunehmen. Teilabnahmen sind zulässig und üblich.
(3) Die Abnahme erfolgt förmlich durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers nach einem vereinbarten Abnahmeverfahren (z. B. Abnahmetests). Hat der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme erklärt oder konkrete wesentliche Mängel schriftlich gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Software produktiv nutzt.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung verantwortlich.
§ 7 Besondere Regelungen für Beratungsleistungen (Dienstvertrag)
(1) Beratungsleistungen werden als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Beratung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(2) Empfehlungen des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Verantwortung für die Umsetzung liegen beim Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel frei und nicht weisungsgebunden in der fachlichen Durchführung seiner Leistungen. Der Auftrag begründet kein Arbeitsverhältnis und keine arbeitnehmerähnliche Stellung.
§ 8 Besondere Regelungen für Wartung und Support
(1) Gegenstand der Wartungs- und Supportleistungen sind die im Einzelvertrag oder Service Level Agreement (SLA) beschriebenen Leistungen, insbesondere Störungsbeseitigung, Pflege, Updates, Patches sowie Support-Anfragen (Incident Management).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Support-Leistungen werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) von 09:00 bis 17:00 Uhr erbracht.
(3) Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich in einem SLA vereinbart sind. Sie beginnen mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung über den vereinbarten Meldekanal.
(4) Nicht Gegenstand der Wartung sind Leistungen aufgrund von Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, Änderungen der Einsatzumgebung oder höhere Gewalt verursacht wurden. Solche Leistungen werden nach Aufwand gesondert vergütet.
§ 9 Besondere Regelungen für SaaS-Leistungen
(1) Bei SaaS-Leistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die im Einzelvertrag bezeichnete Software über das Internet zur Nutzung auf Zeit zur Verfügung. Eine Übertragung der Software auf die Systeme des Auftraggebers erfolgt nicht; die Regelungen der §§ 535 ff. BGB finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Auftragnehmer betreibt die Software in einer vom Auftragnehmer oder einem Dritten (z. B. Cloud-Provider) bereitgestellten Infrastruktur. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Software betrieben wird.
(3) Der Auftragnehmer schuldet eine Verfügbarkeit der SaaS-Leistung von 98,0 % im Jahresmittel, sofern im Einzelvertrag kein abweichender Wert vereinbart ist. Nicht zur Nichtverfügbarkeit zählen geplante Wartungsfenster, die der Auftragnehmer mit angemessenem Vorlauf ankündigt, Ausfälle außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers (insbesondere Internet-Backbone, DNS, Third-Party-Services) sowie Zeiten, in denen die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht verfügbar ist.
(4) Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit des SaaS-Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software im Rahmen der im Einzelvertrag vereinbarten Nutzerzahl und Funktionsumfang.
(5) Der Auftraggeber darf die Software nicht außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs nutzen, insbesondere nicht Dritten zugänglich machen, ausgenommen eigenen Mitarbeitern im Rahmen der vereinbarten Nutzer.
(6) Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner in die Software eingegebenen Daten. Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten auf Anforderung für einen Zeitraum von 30 Tagen in einem marktüblichen Format zum Export bereit. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, die Daten zu löschen.
§ 9a Besondere Regelungen für Website-Erstellung sowie Hosting- und Service-Paket
(1) Leistungen und Modelle. Die Leistungen im Bereich Websites umfassen (i) die einmalige Erstellung einer Website (werkvertragliche Leistung, Abs. 2 bis 4) und (ii) den laufenden Betrieb in Form eines Hosting- und Service-Pakets (Dauerschuldverhältnis, Abs. 5). Erstellung und laufender Betrieb sind rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Leistungen und werden im Angebot stets als getrennte Positionen (einmalige Setup-/Erstellungsgebühr und laufendes monatliches Entgelt) ausgewiesen. Die Bereitstellung erfolgt nach der im Einzelvertrag getroffenen Wahl in einem der folgenden Modelle:
- a) Erwerbsmodell. Erstellung und Hosting- und Service-Paket werden gesondert angeboten und gesondert angenommen. Das Hosting- und Service-Paket ist optional; ohne dessen Abschluss erfolgt die Übergabe der Website nach Abs. 6.
- b) Mietmodell. Erstellung und Hosting- und Service-Paket werden in einem Angebot zusammengefasst und mit dessen Annahme gemeinsam beauftragt; sie bleiben dabei im Angebot als getrennte Positionen ausgewiesen.
(2) Website-Erstellung (Werkvertrag). Der Auftragnehmer erstellt die Website nach den im Einzelvertrag festgelegten Anforderungen. § 6 (Abnahme) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 6 Abs. 3 für die Website-Erstellung sieben Tage beträgt.
(3) Vergütung der Erstellung; Anzahlung. Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die einmalige Setup-/Erstellungsgebühr wie folgt fällig: (a) 60 % als Anzahlung nach Vertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung, (b) 40 % nach Bereitstellung der Website zur Abnahme (Go-Live-Bereitschaft). Die Anzahlung bezieht sich ausschließlich auf die Setup-/Erstellungsgebühr, nicht auf das laufende Entgelt des Hosting- und Service-Pakets. Mit der Erstellung wird erst nach Eingang der Anzahlung begonnen. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung über die Erstellung verrechnet.
(4) Bereitstellung des Werks; Rechtevorbehalt. Mit vollständiger Zahlung der Setup-/Erstellungsgebühr erwirbt der Auftraggeber die Nutzungsrechte nach Maßgabe von § 10 und erhält die Website als lauffähiges Container-Image (Docker-Image, kompilierter Build) bzw. – bei rein statischen Seiten – als statischen Build-Output (Abs. 9). Ein Betrieb der Website durch den Auftragnehmer setzt ein Hosting- und Service-Paket nach Abs. 5 voraus. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte beim Auftragnehmer; die Rechteübertragung erfolgt aufschiebend bedingt durch den vollständigen Zahlungseingang.
(5) Hosting- und Service-Paket. Der laufende Betrieb der Website – insbesondere Hosting, Bereitstellung der Laufzeitumgebung, technische Pflege sowie Sicherheits- und Funktions-Updates – wird auf Grundlage eines Hosting- und Service-Pakets erbracht. Dessen Abschluss erfolgt je nach Modell gesondert (Erwerbsmodell, Abs. 1 lit. a) oder als gesondert ausgewiesene Position des Gesamtangebots (Mietmodell, Abs. 1 lit. b). Das monatliche Entgelt sowie der konkrete Leistungsumfang und die Verfügbarkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot; das reine Hosting liegt je nach Umfang der Website regelmäßig zwischen 29,00 EUR und 49,00 EUR netto monatlich, weitergehende Service-Bestandteile (z. B. Pflege, Support) können gesondert hinzutreten. Die laufende Abrechnung erfolgt wiederkehrend im Voraus (Subscription); sie beginnt je nach Modell mit dem ersten oder dem dritten Monat nach Bereitstellung (Go-Live) gemäß Angebot. §§ 535 ff. BGB sowie § 9 finden auf das Hosting- und Service-Paket entsprechende Anwendung.
(5a) Inkludierte Änderungen (Änderungskontingent). Soweit das Hosting- und Service-Paket eine bestimmte Anzahl monatlich inkludierter Änderungen vorsieht, gilt: Eine Änderung umfasst kleinere inhaltliche Anpassungen der bestehenden Website (insbesondere Austausch oder Korrektur von Texten, Bildern, Öffnungszeiten, Preisen oder Kontaktdaten) mit einem Aufwand von jeweils bis zu 30 Minuten. Nicht umfasst sind insbesondere strukturelle oder gestalterische Umbauten, neue Unterseiten, neue Funktionen, Integrationen sowie Layout- oder Designänderungen. Das monatliche Kontingent ist nicht auf andere Monate übertragbar; nicht genutzte Änderungen verfallen mit Ablauf des Kalendermonats ohne Vergütung oder Gutschrift. Über das Kontingent hinausgehende oder nicht umfasste Leistungen werden nach gesonderter Freigabe nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz vergütet (mangels Vereinbarung nach § 4 Abs. 11).
(5b) Sicherheitsupdates. Im Rahmen des Hosting- und Service-Pakets stellt der Auftragnehmer Sicherheitsupdates ausschließlich für als hochkritisch eingestufte Sicherheitslücken bereit (Einstufung insbesondere anhand anerkannter Standards wie CVSS, Schweregrad „kritisch"). Für deren Einspielung gilt eine Bearbeitungszeit (Lead Time) von bis zu einem Monat ab Verfügbarkeit eines geeigneten Updates bzw. ab Kenntnis des Auftragnehmers. Eine darüber hinausgehende Aktualisierungs- oder Reaktionspflicht – insbesondere für Updates geringerer Kritikalität oder eine bestimmte Verfügbarkeit bzw. Reaktionszeit – besteht nur, soweit dies ausdrücklich in einem gesonderten Service Level Agreement (§ 8) vereinbart ist.
(6) Übergabe ohne Hosting- und Service-Paket. Besteht kein Hosting- und Service-Paket (insbesondere im Erwerbsmodell ohne dessen Abschluss), stellt der Auftragnehmer die Website nach Abs. 4 als Container-Image bzw. statischen Build-Output bereit; ein Hosting oder sonstiger Betrieb durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Der Auftraggeber ist für den Betrieb auf eigener oder von ihm beauftragter dritter Infrastruktur selbst verantwortlich.
(7) Aussetzung des Betriebs bei Zahlungsverzug. Gerät der Auftraggeber mit fälligen Entgelten aus einem Hosting- und Service-Paket in Verzug, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen und nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Verfügbarkeit der Website vorübergehend auszusetzen, insbesondere durch Anzeige einer neutralen Hinweis- oder Wartungsseite, bis die offenen Forderungen vollständig ausgeglichen sind. Die Inhalte und Daten des Auftraggebers werden hierbei nicht gelöscht. Die Aussetzung lässt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Vertragszeitraum unberührt. Nach vollständigem Ausgleich wird die Website unverzüglich wieder bereitgestellt.
(8) Keine Herausgabe des Quellcodes. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Build- und Entwicklungsumgebung oder des Background IP des Auftragnehmers (§ 10 Abs. 3) besteht nicht; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bereitstellungsformat; Migration. Die Bereitstellung nach Abs. 4 erfolgt als (a) Inhalte und Daten des Auftraggebers in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (insbesondere Datenbank-Export und Medien-/Asset-Dateien) und (b) lauffähiges Container-Image (Docker-Image, kompilierter Build) bzw. – bei rein statischen Seiten – statischer Build-Output. Quellcode, Build- und Entwicklungsumgebung sowie das Background IP des Auftragnehmers sind hiervon nicht umfasst. Soweit das Container-Image proprietäre Background-IP-Komponenten des Auftragnehmers enthält oder zu dessen Betrieb voraussetzt, räumt der Auftragnehmer die zum eigenständigen Betrieb erforderliche, einfache und nicht übertragbare Lizenz nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung ein. Eine über die Bereitstellung hinausgehende Migrationsunterstützung (z. B. Einrichtung, Anpassung, Betriebsübernahme) erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und wird nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz vergütet, mangels Vereinbarung nach § 4 Abs. 11.
(10) Domain. Registriert oder verwaltet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine Domain, geschieht dies für Rechnung des Auftraggebers; die laufenden Domainkosten trägt der Auftraggeber. Bei Vertragsende überträgt der Auftragnehmer die Domain auf Wunsch des Auftraggebers und nach Ausgleich aller offenen Forderungen an den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Provider (Transfer/AuthCode), soweit dies technisch und beim Registrar möglich ist.
(11) Inhalte des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt die für die Website erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken) bereit und sichert zu, dass er zur Nutzung dieser Inhalte berechtigt ist und durch deren Veröffentlichung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(12) Referenz und Bewerbung der Website (ergänzend zu § 10 Abs. 6). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellte Website zu Referenz- und Werbezwecken zu nutzen. Dies umfasst insbesondere: (a) die Nennung des Auftraggebers (Firma, Logo) sowie die Darstellung von Screenshots, Vorschaubildern und Vorher-/Nachher-Ansichten der Website; (b) die Verlinkung auf die live geschaltete Website des Auftraggebers von der Website, dem Portfolio sowie den Social-Media- und sonstigen Marketing- und Vertriebskanälen des Auftragnehmers; (c) die Verwendung in Angebots-, Pitch- und Vertriebsunterlagen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
(13) Eigenreferenz im Seitenfooter (Backlink). Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Footer der erstellten Website einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft nebst Verlinkung auf seine eigene Website anzubringen (z. B. „Webseite erstellt von fischerdev" mit Hyperlink). Der Auftraggeber kann die Entfernung dieses Hinweises verlangen; in diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür ein einmaliges Entgelt nach Maßgabe des Einzelvertrags, mangels Vereinbarung in Höhe von 149,00 EUR netto, zu berechnen.
§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte oder sonst schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen (insbesondere Software, Quellcode, Dokumentation, Konzepte, Spezifikationen), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck ein.
(2) Ein ausschließliches Nutzungsrecht, das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, zur Unterlizenzierung oder zur Übertragung an Dritte wird dem Auftraggeber nur eingeräumt, sofern dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Rechte an bereits vor Vertragsbeginn entwickelten oder unabhängig vom jeweiligen Vertrag entwickelten Werkzeugen, Frameworks, Bibliotheken, Templates, generischen Modulen und Know-how (nachfolgend „Background IP") vor. Diese bleiben uneingeschränkt Eigentum des Auftragnehmers. Soweit solche Bestandteile in die Arbeitsergebnisse eingeflossen sind, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Arbeitsergebnisses.
(4) Werden in den Arbeitsergebnissen Open-Source-Komponenten oder sonstige Drittsoftware verwendet (nachfolgend „Drittkomponenten"), gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten vorrangig gegenüber den Regelungen dieses Vertrags. Der Auftragnehmer dokumentiert auf Anforderung die eingesetzten Drittkomponenten.
(5) Für Drittkomponenten gilt ergänzend:
- a) Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass Drittkomponenten in allen Einsatzumgebungen des Auftraggebers oder mit künftigen Versionen anderer Software uneingeschränkt kompatibel sind.
- b) Updates, Patches, Sicherheitsaktualisierungen und die fortlaufende Wartung von Drittkomponenten liegen in der Verantwortung des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich ein Wartungsvertrag (§ 8) mit entsprechendem Leistungsumfang abgeschlossen wurde.
- c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Drittkomponenten nur im Rahmen ihrer jeweiligen Lizenzbedingungen zu nutzen. Für Verstöße gegen diese Lizenzbedingungen durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer nicht.
- d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verwendung einer Drittkomponente auszusetzen, zu deaktivieren oder durch eine funktional vergleichbare Alternative zu ersetzen, wenn die Drittkomponente Sicherheitsrisiken begründet, gegen geltendes Recht verstößt oder die Lizenzbedingungen durch den Rechteinhaber geändert oder widerrufen werden.
- e) Für Schäden, die durch Drittkomponenten entstehen – insbesondere durch Fehler, Inkompatibilitäten, Datenverluste, Ausfallzeiten oder Sicherheitslücken der Drittkomponenten – haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 12.
(6) Der Auftragnehmer darf auf die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unter Nennung des Auftraggebers (Firma, Logo) zu Referenzzwecken verweisen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechts- und Sachmängeln sind. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt keinen Mangel dar.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Bei dienstvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung, die nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
(4) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei Mängeln, die auf unsachgemäßer Nutzung, nicht autorisierten Änderungen oder Eingriffen Dritter beruhen.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Leistung in Einsatzumgebungen des Auftraggebers, die nach Abnahme der Leistung verändert werden. Hierzu zählen insbesondere:
- a) Änderungen der Serverkonfiguration (Betriebssystem, Laufzeitumgebungen, Datenbanksysteme, Webserver, Container- oder Orchestrierungs-Plattformen, Netzwerk- und Sicherheitseinstellungen),
- b) Software-Updates, Upgrades, Downgrades oder der Wechsel von Versionen serverseitiger oder clientseitiger Komponenten, die nicht ausdrücklich im Einzelvertrag als unterstützt bezeichnet sind,
- c) Installation, Deinstallation oder Konfigurationsänderung weiterer Software, Plugins, Themes, Erweiterungen oder Integrationen,
- d) Änderungen der Ressourcenausstattung (CPU, RAM, Speicher, Bandbreite, Netzwerktopologie) oder der Cloud- bzw. Hosting-Umgebung,
- e) Eingriffe in den Quellcode, die Konfiguration oder die Datenbasis der Leistung durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte.
(6) Führen Änderungen gemäß Absatz 5 zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Leistung, ist der Auftragnehmer nicht zu deren Behebung verpflichtet. Der Auftragnehmer erbringt entsprechende Analyse- und Anpassungsleistungen auf Wunsch des Auftraggebers nur nach gesonderter Beauftragung und gegen Vergütung nach den vereinbarten Stundensätzen.
(7) Bei SaaS-Leistungen ist die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorhersehbare Schadenshöhe je Schadensfall ist der Höhe nach auf die in zwölf Monate vor Eintritt des Schadens vom Auftraggeber gezahlte Nettovergütung aus dem betroffenen Einzelvertrag begrenzt, maximal jedoch auf 100.000,00 EUR je Schadensereignis und 250.000,00 EUR für sämtliche Schadensfälle je Vertragsjahr.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mindestens einmal täglich eine vollständige Datensicherung durchzuführen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie solche, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung nachweislich bekannt waren, (c) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(4) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für weitere drei Jahre fort.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Ansprechpartner) zur Abwicklung des Vertrags zu verarbeiten. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter https://fischerdev.com/de/legal/privacy-policy.
§ 15 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 16 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Laufzeit der einzelnen Verträge richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Verträge über einmalige Werk- oder Dienstleistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung bzw. Abnahme.
(3) Verträge mit fortlaufenden Leistungen (Wartung, Support, SaaS) können, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten und danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3a) Das Hosting- und Service-Paket (§ 9a Abs. 5) ist ein fortlaufendes Leistungsverhältnis im Sinne von Absatz 3 und unterliegt der dort geregelten Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Die einmalige Erstellungsleistung (Werkvertrag, § 9a Abs. 2) bleibt hiervon unberührt und endet mit Abnahme.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen von mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät oder einen Insolvenzantrag stellt bzw. ein solcher gegen ihn gestellt wird.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie der AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.